+++ ACHTUNG +++

Beim Thema Waffenrecht geht das Bundesministerium des Inneren unter der Leitung von Horst Seehofer (CSU) einen Weg, der nicht nur über das Maß der, auf EU Ebene beschlossenen, Harmonisierung hinaus geht, sondern plant eine dermaßen harte Verschärfung des Waffenrechts, dass Sportschützen Gefahr laufen:

  • Das Bedürfnis pro Waffe zu verlieren
  • Die Waffe auf dem dann überfluteten Markt nicht mehr wertgerecht veräußern zu können
  • auf eine Stufe mit Terroristen gestellt zu werden
  • Ohne Anmeldung von geforderten Gegenständen sich strafbar zu machen

Ein Schlag ins Gesicht der Schießsporttreibenden und Ehrenämtler!

Die Verbände beziehen Stellung zu dem völlig überzogenen Vorhaben.

DSB Stellungnahme:

https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/waffenrecht-innenminister-seehofer-schiesst-bei-der-waffenrechtsaenderung-ueber-das-ziel-hinaus-7936/

Als PDF:

https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/4301-2019-10-23_Gemeinsame_Meldung_WaffG.pdf

Was kann jeder tun?

Überlegt ob Standkapazität (Trainingsmöglichkeiten) und gefordertes Bedürfnis einzuhalten sind. Setzt Euch mit dem Bundesministerium des Inneren sachlich in Verbindung.

https://www.bmi.bund.de/DE/service/kontakt/kontakt_node.html

Onlinepetition:

https://www.openpetition.de/petition/online/nein-zur-unverhaeltnismaessigen-verschaerfung-des-waffenrechts-bmi-gesetzentwurf-vom-9-januar-2019

Geplante Umsetzung zum fortbestehen des Bedürfnisses pro Waffe:

Auszug aus “Drucksache 19/13839” link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913839.pdf

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: „Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstel-lung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbeste-hen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Ab-satz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Fol-geprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins

Davon abgesehen, dass es eine gesetzliche Definition der schießsportlichen Ausübung ist, bedeutet das im Schnitt 6 mal Schießen mit jeder Waffe im Jahr. Laut Newsletter des HSV ist zudem eine Beschränkung von einem Schießtermin pro Kalendertag in der Überlegung. Das ist nicht zu verwechseln mit den Vorgaben für die Bedürfnisbeantragung des HSV, die max. 2 Schießtermine an einem Kalendertag zulässt. Die Erfahrung zeigte aber in der Vergangenheit, dass es in der Praxis Alleingänge in der Auslegung gab. Dies auch deutlich zum Ungunsten der Sportschützen.

Bisher verlangte die Aufzeichnungspflicht keine Differenzierung pro Waffe und Trainingsdurchgang, sondern lediglich die Tatsache, dass mit der erlaubnispflichtigen Waffe trainiert bzw. am Wettkampf teilgenommen wurde. Fraglich ist daher wie und wann mit dieser Tatsache umgegangen wird, sofern es zu einer Umsetzung kommt. Alle Kladden und Schießbücher müssten diesen Kriterien entsprechend geändert werden. Da wir in Frankfurt sowieso ein Standkapazitätsproblem haben, bleibt zudem fraglich ob alle die Möglichkeit bekommen, diese neuen Anforderungen zu erfüllen.

Es ist unumstritten, dass keine erlaubnispflichtige Waffe in Hände von Extremisten jeglicher Färbung gelangen darf. Die Abfrage beim Verfassungsschutz ist daher der Ansatz, den die Gesetzgeber vorsehen. Bislang nicht klar definiert sind die Kriterien, die zur Untersagung bzw. Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Vermutlich wird dieser Punkt, sofern er so umgesetzt wird, wegen der Brisanz der Thematik die der Verfassungsschutz behandelt, nicht vollständig offengelegt werden.